Fassung vom 01.01.2023
Für ein friedliches Zusammenleben müssen alle Hausbewohner Rücksicht aufeinander nehmen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet sein. Die in dieser Hausgemeinschaftsordnung formulierten Regeln sind für alle Mieter und deren Gäste verbindlich. Das den Mietern im Rahmen des Mietvertrages zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters ist sachgemäß zu behandeln.
(1) Ruhestörende Geräusche, z. B. durch starkes Türenzuschlagen, lautstarkes Treppenlaufen, laute Musik und Fernsehen sind zu vermeiden. Dazu gehören auch ruhestörende Haus-, Heimwerker- und Gartenarbeiten. Die Geräuschentwicklung ist grundsätzlich immer auf Zimmerlautstärke zu halten.
Als Ruhezeiten gelten:
Nachtruhe 22:00 - 06:00 Uhr
Mittagsruhe 13:00 - 15:00 Uhr
Ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
Bei gelegentlichen Familienfeiern innerhalb der Wohnung, die über 22:00 Uhr hinausgehen, sind Fenster und die Wohnungseingangstür zu schließen. Kündigen Sie Ihre Feier vorher bei Ihren Mitbewohnern an.
(2) Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen. Im Treppenhaus, im Keller und auf dem Dachboden ist das Spielen untersagt.
(3) Das Entsorgen jeglichen Abfalls (einschließlich Zigarettenkippen) aus Fenstern bzw. von Balkonen und im Treppenhaus ist zu unterlassen. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist in den entsprechenden Containern oder Mülltonnen vorzunehmen. Die Sperrmüllentsorgung ist beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin anzumelden. Der Sperrmüll darf erst am Abend vor der Abholung nach draußen gestellt werden.
(4) In Treppenhäusern, Kellerräumen und auf Dachböden ist der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen verboten. Holzkohlegrills dürfen auf Balkonen und Loggien nicht betrieben werden. Benzine, Öle, Gasflaschen und andere leicht brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in haushaltsüblichen Mengen im Haus gelagert werden.
(5) Das Treppenhaus muss als Flucht- und Rettungsweg immer frei bleiben. Das Lagern von Gegenständen jeglicher Art (z. B. E-Mobile) im Treppenhaus und auf Dachböden ist nicht gestattet, hierzu gehört auch das Abstellen von Fahrrädern.
(6) Auf Balkonen und Loggien darf Wäsche nur bis zur Höhe der Brüstung zum Trocknen aufgehängt werden.
(7) Tierhaltung darf nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Mitbewohner dürfen bei Tierhaltung nicht durch Lärm, Schmutz oder Gefahr belästigt werden. Verschmutzungen der Anlagen durch Hunde, Katzen oder andere Tiere sind vom Halter sofort zu beseitigen. Die Haltung von exotischen und gefährlichen Tieren ist verboten. Das Füttern von Tauben und verwilderten Katzen auf dem Grundstück und in seiner unmittelbaren Nähe ist verboten.
(8) Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume, Fenster, Türen und Geländer sind von den Mietparteien wechselweise einmal wöchentlich gründlich zu reinigen, soweit vom Vermieter hierfür keine Reinigungsfirma beauftragt ist. Abwesenheit, Alter oder Krankheit entbindet keinen Mieter von dieser Pflicht.
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume ausreichend zu heizen und zu belüften, dazu gehören auch Dachböden, Treppenflure und Keller. Das Lüften sollte max. 3- bis 5-mal am Tag für jeweils max. 10 Minuten erfolgen. Bei Frostgefahr bzw. Hitze sind die Fenster rechtzeitig zu schließen.
(2) Fußböden sind je nach ihrer Beschaffenheit sachgemäß zu reinigen, zu pflegen und trocken zu halten. Sanitäre Anlagen sind nur mit hierfür geeigneten handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
(3) Beschädigungen der Be- und Entwässerungsanlagen, der Gas- und Elektroanlagen sowie sonstiger Einrichtungen und Verstopfungen der Wasser- und Abwasserleitungen sind zu vermeiden. Werfen Sie keine Essensreste, Katzenstreu, Hygieneartikel, Feuchttücher o. ä. in die Toilette. Das Durchbohren von Türen (auch nicht zur Anbringung von Namensschildern und Türschmuck), Fensterrahmen, Außenwänden und Fensterlaibungen ist nicht gestattet. Auf Balkonen dürfen keine Bohrungen zur Befestigung von Satellitenanlagen, Blumenkästen, Markisen oder Solarpaneelen vorgenommen werden. Bei gefliesten Flächen sollte nur in die Fugen gebohrt werden. Bohrlöcher in Wänden, Decken und Fliesenfugen sind bei Auszug durch den Mieter zu schließen.
(4) Das Anlehnen von Fahrrädern an den Hauswänden ist verboten. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge ist, auch auf ansonsten zur Verfügung gestellten Abstellplätzen, nicht gestattet.
Die NWG empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Hausratversicherung gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden. Zudem raten wir zum Abschluss einer privaten Haftpflicht- und Schlüsselversicherung. Für im Keller gelagerte Gegenstände übernimmt die NWG keine Haftung (z. B. Feuchtigkeitsschäden).
Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Vermieter berechtigt, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, wenn nötig auch gerichtlich.